Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der EUROPART Trading GmbH, Hagen (Stand Mai 2016)
1. Geltungsbereich
(1) Für unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend auch: "AGB"). Diese AGB gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung. Diese AGB gelten damit auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen, selbst wenn wir uns in Zukunft nicht noch einmal ausdrücklich auf diese AGB berufen und diese AGB nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend: "Käufer"), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder widersprochen haben. Diese AGB gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber unseren Käufern, soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB sind.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstige Produktbeschreibungen (nachfolgend auch "Unterlagen") – auch in elektronischer Form – überlassen.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, Bestellungen, Aufträge oder sonstige Vertragsangebote des Käufers innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang anzunehmen. Die Annahme des Vertragsangebotes wird von uns schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lieferschein) oder durch vorbehaltslose Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt. Der Käufer ist verpflichtet, unsere sämtlichen Bestätigungen des Vertragsschlusses nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
(3) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrags. Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig. Bei Sonderanfertigungen darf die gelieferte Menge von der bestellten um bis zu 10 % abweichen.
(4) Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten oder in Unterlagen i.S.v. Abs. 1, sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
(5) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und vollständig beliefert werden. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurückerstattet.
(7) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen i.S.v. Abs. 1 und anderen Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Unterlagen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich oder bekannt machen, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Käufer hat auf unser Verlangen diese Unterlagen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
An diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen.
3. Preise – Zahlungsbedingungen – Rechte bei Zahlungsverzug des Käufers
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise und zwar ab Lieferwerk oder Lager. Die Listenpreise schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Ist eine fracht- /verpackungsfreie Lieferung zugesagt, gilt dies nur innerhalb der BRD an die Empfangsstation des Käufers, ausschließlich Rollgeld einschließlich unserer Standardverpackung. Mehrkosten aufgrund einer vom Käufer gewünschten besonderen Versandart und Verpackung (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht/seemäßige Verpackung u.ä.) gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise für die Teile einer Gesamtlieferung, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss zur Auslieferung vorgesehen sind, angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Liefertermin Preisänderungen für von uns zu beschaffendes Vormaterial um mehr als 5 % eintreten und sich diese Preisänderungen auf die Gesamtkosten der Ware auswirken. Dies werden wir dem Käufer unter Berücksichtigung der einzelnen Kostenelemente und deren Bedeutung für den Gesamtpreis auf Verlangen nachweisen. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Käufer berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als von uns noch Lieferungen und Leistungen zu erbringen sind.
(3) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) hat ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn mit dem Käufer besteht eine Barzahlungsvereinbarung, in diesem Fall erfolgt die Warenübergabe nur gegen sofortige Bezahlung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang bei uns. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zieht der Käufer bei der Bezahlung von Rechnungen Skonto ab, dann ist bei der Verrechnung von Gutschriften das Skonto entsprechend zurückzurechnen. Ist Skonto vereinbart, so ist ein Skontoabzug nur dann zulässig, wenn der Käufer allen anderen Verpflichtungen gegenüber uns zuvor vollständig nachgekommen ist.
(5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Sofern der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet, der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte bestehende Restschuld des Käufers sofort fällig zu stellen. Verweigert der Käufer die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Käufer hieraus Rechte herleiten kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
(6) Treten wir aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Käufers vom Vertrag zurück, können wir ohne weiteren Nachweis 10 % der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz verlangen; die pauschale Entschädigung ist aber als Mindestschaden auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ebenso vorbehalten wie der Nachweis des Käufers, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
(7) Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er im Übrigen nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(8) Wir sind auch ungeachtet anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(9) Die Annahme von Schecks behalten wir uns vor; sie erfolgt stets nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Etwaige Kosten für Rücklastschriften (z.B. bei ec-, Bank- oder Debitkartenzahlung) hat uns der Käufer zu erstatten. Bei Teilnahme an dem SEPA-Basislastschriftverfahren teilen wir dem Käufer spätestens 2 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum das Datum und den Betrag der Lastschrift mit.
4. Lieferung
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir im Falle des Versendungskaufs berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
(2) Lieferzeiten gelten stets nur annähernd. Die von uns genannten Lieferzeiten, Fristen und Termine sind daher unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Fristtage sind stets Werktage; Samstage gelten nicht als Werktage. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für Friständerungen. Die Lieferfrist ist bei Aufträgen ohne Montage eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor deren Ablauf unser Werk verlassen hat. Andernfalls ist die Lieferzeit eingehalten, wenn dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(3) Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer. So beginnt die Lieferfrist frühestens nach Eingang aller uns für die Ausführung des Auftrags vom Käufer zu überlassenden Unterlagen und beizustellenden Materialien. Werden Materialien vom Käufer beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit an uns zu liefern.
(4) Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch die verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und -termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die uns hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer gegenüber uns seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
(6) Wir sind zu Teillieferungen und zu Lieferungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn
(7) Wir haften nicht für höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbare außerhalb unserer Kontrolle eintretende Ereignisse, die uns oder unseren Zulieferer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten oder Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen, Energie oder Maschinen, Krieg, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen oder hoheitliche Eingriffe oder Anordnungen einschließlich währungs- oder handelspolitischer Maßnahmen). Sofern solche Ereignisse uns vorrübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, befreien uns diese für die Dauer der Störung – auch während eines bereits vorliegende Verzuges – von unserer Lieferverpflichtung. Dies gilt auch, soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer ist, d.h. von mehr als 120 Tagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch uns gegenüber unverzüglich und schriftlich abzugebende Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
(8) In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch schriftliche Mahnung nach Fälligkeit. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs - soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist - nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(9) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 4 Abs. 10, § 7 beschränkt.
(10) Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Gefahrübergang – Verpackung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen EX WORKS – EXW (INCOTERMS 2010), soweit nicht anders vereinbart.
(2) Ist die Versendung der Ware mit dem Käufer vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Käufer über. Versandart, -weg und -verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Käufers nach unserem Ermessen gewählt. Nur auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Käufers schließen wir eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken ab.
(3) Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – mit Ausnahme von Leihverpackungen und Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.
(4) Leihverpackungen (Transportkisten, Paletten, etc.) sind unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind spätestens 30 Tage nach Anlieferung einwandfrei frachtfrei zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, können wir sie zum Tagespreis fabrikneuer Verpackungen berechnen oder Mietgebühren verlangen.
(5) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Wir können für die Kosten pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrags pro angefangenen Monat berechnen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist aber als Mindestschaden auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegenzunehmen. Bleibt der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Frist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
6. Gewährleistung
(1) Der Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die von uns gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sofortigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jeden früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich angezeigt hat. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware an uns zurückzusenden, um diese überprüfen zu können. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Käufer verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete Mängelrüge nicht zu vertreten. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Letzteres gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet und hierdurch für uns unverhältnismäßige Kosten entstehen.
(2) Bei Sachmängeln an der von uns gelieferten Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Käufer unzumutbar ist.
(3) Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Rechte des Käufers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler, die sich aus den vom Käufer eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster usw.) ergeben, soweit der Fehler nicht auch auf Umständen beruht, die wir zu vertreten haben. Dies betrifft insbesondere auch die Funktion von Gegenständen, die nach der Konstruktion des Käufers oder von ihm eingereichten Konstruktionsunterlagen gefertigt wurden.
(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf unserem Verschulden beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(5) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(6) Mängelansprüche kann der Käufer nicht abtreten.
(7) Wird der Käufer von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels der Ware in Anspruch genommen, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff gegen uns ist nur insoweit möglich, als dem Käufer gegen uns Mängelgewährleistungsansprüche unter Berücksichtigung dieser AGB zustehen. Wird der Käufer von seinem Abnehmer aufgrund von Bestimmungen in Anspruch genommen, die von den vorgenannten Mängelgewährleistungsbestimmungen abweichen, oder nimmt er eine Ware aus Kulanz zurück, gelten diese Vereinbarungen ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer; ein Rückgriff gegen uns ist insoweit nicht möglich.
(8) Bei Nachtzustellungen hat der Käufer die betreffende Warenlieferung unverzüglich zu untersuchen. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbare Transportschäden sind spätestens bis 12:00 Uhr des Anlieferungstages bzw., wenn dieser ein Samstag oder Feiertag ist, bis 12:00 Uhr des nächsten Werktages zu rügen. Für andere Mängel gelten die vorstehenden Regelungen gemäß Abs. 1.
7. Haftung
(1) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur dann ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht wurde oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Abweichend von § 7 Abs. 1 a) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.
(2) Haften wir gemäß § 7 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden entgangenen Gewinn des Käufers und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Käufers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
(3) Unsere Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist begrenzt:
(4) Die vorstehenden in § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
(5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Abs. 1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
(6) Soweit unsere Schadensersatzhaftung gegenüber dem Käufer gemäß § 7 Abs. 1 bis 5 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Verjährung
(1) Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln an den von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). In den in diesem § 8 Abs. 3 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Schecks. Dies gilt auch dann, wenn bei laufender Rechnung der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung dient.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(3) Der Käufer darf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung und unbeschadet weiterer uns zustehender (Schadenersatz-)Ansprüche – dazu berechtigt, die Vorbehaltsware als unser Eigentum zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, deren weitere Benutzung zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Käufer unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere solchen, die den Bestand der Vorbehaltsware gefährden, sind wir dazu berechtigt, Rücknahme zu verlangen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen grundsätzlich 10% des Verwertungserlöses, sofern wir nicht höhere Kosten nachweisen oder der Käufer geringere Kosten nachweist.
(6) Dem Käufer ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Käufer den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet hat oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
(7) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgen in unserem Auftrag und werden stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die danach entstehende Miteigentumsware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Für die durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt dementsprechend das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Ware im Umfang des Rechnungswerts unserer Ware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Käufer ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbots mit seinem Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Käufer die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes der Waren an uns ab. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt uns der Käufer auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese vorstehenden Abtretungen hiermit jeweils an.
(8) Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in § 9 Abs. 1 genannten Ansprüche bereits jetzt alle - auch künftigen und bedingten - Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Käufer die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab. Wir nehmen diese vorstehenden Abtretungen hiermit jeweils an. Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Zu diesen Sicherheiten erklären wir bereits jetzt die Freigabe. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.
(9) Der Käufer bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, hat uns der Käufer auf Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die an uns abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im Übrigen ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendige Unterlagen auszuhändigen.
(10) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
10. Warenrückgabe
(1) Der Käufer ist berechtigt, von uns bezogene mangelfreie und saubere Waren in ihrer ungeöffneten Originalverpackung auf seine Kosten an uns zurückzugeben, wenn wir dem zustimmen. Ein Rechtsanspruch des Käufers auf Rückgabe mangelfreier Waren besteht nicht. Wir brauchen nicht zu begründen, warum wir die Zustimmung zur Rücknahme der Ware verweigern. Rückgaben mit einem Netto-Wert unter 20 EUR (Kleinteile, Birnen, etc.) und Sonderbestellungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
(2) Wir können die Zustimmung zur Rücknahme mangelfreier Waren davon abhängig machen, dass wir die Ware auf Kosten des Käufers überprüfen. Die erforderliche Zustimmung zur Rücknahme der Ware kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Ware Verschleißteile wie Gummi, Öle oder Fette enthält, welche sich nachteilig auf eine Wiederverwendbarkeit der Ware auswirken. Stimmen wir nach der Prüfung der Ware der Warenrücknahme nicht zu, senden wir die Ware auf Kosten des Käufers an den Käufer zurück.
(3) Ist die Ware von uns laut Bestellung ordnungsgemäß geliefert und rückgabefähig, kann der Käufer im Ausnahmefall, der unserer ausdrücklichen Zustimmung bedarf, gegen Rückgabe der Ware eine Gutschrift bis zur Höhe des Kaufpreises erhalten. Je nach Zeitpunkt der Rückgabe (Differenz in Tagen zwischen Kauf und Anmeldung der Rückgabe) fallen ggf. Wiedereinlagerungsgebühren in Höhe von bis zu 20 % des Netto-Kaufpreises an, die von der Gutschrift abgezogen werden.
11. Ausfuhrkontrolle
Sofern zur Ausfuhr unserer Produkte Genehmigungen erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung einzuholen. Wir haften im Fall der Nichterteilung einer erforderlichen Genehmigung nicht. Sollten wir im Fall eines Verstoßes gegen Ausfuhrbestimmungen von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Käufer von diesen Kosten ebenso freizustellen wie für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrung unserer Rechte entstehen.
12. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Gesellschaft in Hagen (Deutschland), soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Hierbei handelt es sich auch um den Erfüllungs- und Lieferort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel Ia-VO.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Hagen, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG - UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
(4) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
(5) Ergänzungen und Abänderungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax und E-Mail.
(6) Wir speichern Daten des Käufers im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit der Regelung gekannt hätten.
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der EUROPART Materials GmbH, Hagen (Stand Mai 2016)
1. Geltungsbereich
(1) Für unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend auch: "AGB"). Diese AGB gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung. Diese AGB gelten damit auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen, selbst wenn wir uns in Zukunft nicht noch einmal ausdrücklich auf diese AGB berufen und diese AGB nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend: "Käufer"), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder widersprochen haben. Diese AGB gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber unseren Käufern, soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB sind.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstige Produktbeschreibungen (nachfolgend auch "Unterlagen") – auch in elektronischer Form – überlassen.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, Bestellungen, Aufträge oder sonstige Vertragsangebote des Käufers innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang anzunehmen. Die Annahme des Vertragsangebotes wird von uns schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lieferschein) oder durch vorbehaltslose Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt. Der Käufer ist verpflichtet, unsere sämtlichen Bestätigungen des Vertragsschlusses nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
(3) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrags. Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig. Bei Sonderanfertigungen darf die gelieferte Menge von der bestellten um bis zu 10 % abweichen.
(4) Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten oder in Unterlagen i.S.v. Abs. 1, sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
(5) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und vollständig beliefert werden. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurückerstattet.
(7) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen i.S.v. Abs. 1 und anderen Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Unterlagen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich oder bekannt machen, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Käufer hat auf unser Verlangen diese Unterlagen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
An diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen.
3. Preise – Zahlungsbedingungen – Rechte bei Zahlungsverzug des Käufers
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise und zwar ab Lieferwerk oder Lager. Die Listenpreise schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Ist eine fracht- /verpackungsfreie Lieferung zugesagt, gilt dies nur innerhalb der BRD an die Empfangsstation des Käufers, ausschließlich Rollgeld einschließlich unserer Standardverpackung. Mehrkosten aufgrund einer vom Käufer gewünschten besonderen Versandart und Verpackung (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht/seemäßige Verpackung u.ä.) gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise für die Teile einer Gesamtlieferung, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss zur Auslieferung vorgesehen sind, angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Liefertermin Preisänderungen für von uns zu beschaffendes Vormaterial um mehr als 5 % eintreten und sich diese Preisänderungen auf die Gesamtkosten der Ware auswirken. Dies werden wir dem Käufer unter Berücksichtigung der einzelnen Kostenelemente und deren Bedeutung für den Gesamtpreis auf Verlangen nachweisen. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Käufer berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als von uns noch Lieferungen und Leistungen zu erbringen sind.
(3) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) hat ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn mit dem Käufer besteht eine Barzahlungsvereinbarung, in diesem Fall erfolgt die Warenübergabe nur gegen sofortige Bezahlung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang bei uns. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zieht der Käufer bei der Bezahlung von Rechnungen Skonto ab, dann ist bei der Verrechnung von Gutschriften das Skonto entsprechend zurückzurechnen. Ist Skonto vereinbart, so ist ein Skontoabzug nur dann zulässig, wenn der Käufer allen anderen Verpflichtungen gegenüber uns zuvor vollständig nachgekommen ist.
(5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Sofern der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet, der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte bestehende Restschuld des Käufers sofort fällig zu stellen. Verweigert der Käufer die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Käufer hieraus Rechte herleiten kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
(6) Treten wir aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Käufers vom Vertrag zurück, können wir ohne weiteren Nachweis 10 % der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz verlangen; die pauschale Entschädigung ist aber als Mindestschaden auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ebenso vorbehalten wie der Nachweis des Käufers, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
(7) Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er im Übrigen nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(8) Wir sind auch ungeachtet anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(9) Die Annahme von Schecks behalten wir uns vor; sie erfolgt stets nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Etwaige Kosten für Rücklastschriften (z.B. bei ec-, Bank- oder Debitkartenzahlung) hat uns der Käufer zu erstatten. Bei Teilnahme an dem SEPA-Basislastschriftverfahren teilen wir dem Käufer spätestens 2 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum das Datum und den Betrag der Lastschrift mit.
4. Lieferung
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir im Falle des Versendungskaufs berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
(2) Lieferzeiten gelten stets nur annähernd. Die von uns genannten Lieferzeiten, Fristen und Termine sind daher unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Fristtage sind stets Werktage; Samstage gelten nicht als Werktage. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für Friständerungen. Die Lieferfrist ist bei Aufträgen ohne Montage eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor deren Ablauf unser Werk verlassen hat. Andernfalls ist die Lieferzeit eingehalten, wenn dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(3) Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer. So beginnt die Lieferfrist frühestens nach Eingang aller uns für die Ausführung des Auftrags vom Käufer zu überlassenden Unterlagen und beizustellenden Materialien. Werden Materialien vom Käufer beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit an uns zu liefern.
(4) Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch die verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und -termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die uns hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer gegenüber uns seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
(6) Wir sind zu Teillieferungen und zu Lieferungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn
(7) Wir haften nicht für höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbare außerhalb unserer Kontrolle eintretende Ereignisse, die uns oder unseren Zulieferer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten oder Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen, Energie oder Maschinen, Krieg, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen oder hoheitliche Eingriffe oder Anordnungen einschließlich währungs- oder handelspolitischer Maßnahmen). Sofern solche Ereignisse uns vorrübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, befreien uns diese für die Dauer der Störung – auch während eines bereits vorliegende Verzuges – von unserer Lieferverpflichtung. Dies gilt auch, soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer ist, d.h. von mehr als 120 Tagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch uns gegenüber unverzüglich und schriftlich abzugebende Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
(8) In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch schriftliche Mahnung nach Fälligkeit. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs - soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist - nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(9) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 4 Abs. 10, § 7 beschränkt.
(10) Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Gefahrübergang – Verpackung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen EX WORKS – EXW (INCOTERMS 2010), soweit nicht anders vereinbart.
(2) Ist die Versendung der Ware mit dem Käufer vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Käufer über. Versandart, -weg und -verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Käufers nach unserem Ermessen gewählt. Nur auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Käufers schließen wir eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken ab.
(3) Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – mit Ausnahme von Leihverpackungen und Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.
(4) Leihverpackungen (Transportkisten, Paletten, etc.) sind unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind spätestens 30 Tage nach Anlieferung einwandfrei frachtfrei zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, können wir sie zum Tagespreis fabrikneuer Verpackungen berechnen oder Mietgebühren verlangen.
(5) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Wir können für die Kosten pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrags pro angefangenen Monat berechnen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist aber als Mindestschaden auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegenzunehmen. Bleibt der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Frist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
6. Gewährleistung
(1) Der Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die von uns gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sofortigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jeden früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich angezeigt hat. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware an uns zurückzusenden, um diese überprüfen zu können. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Käufer verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete Mängelrüge nicht zu vertreten. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Letzteres gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet und hierdurch für uns unverhältnismäßige Kosten entstehen.
(2) Bei Sachmängeln an der von uns gelieferten Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Käufer unzumutbar ist.
(3) Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Rechte des Käufers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler, die sich aus den vom Käufer eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster usw.) ergeben, soweit der Fehler nicht auch auf Umständen beruht, die wir zu vertreten haben. Dies betrifft insbesondere auch die Funktion von Gegenständen, die nach der Konstruktion des Käufers oder von ihm eingereichten Konstruktionsunterlagen gefertigt wurden.
(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf unserem Verschulden beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(5) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(6) Mängelansprüche kann der Käufer nicht abtreten.
(7) Wird der Käufer von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels der Ware in Anspruch genommen, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff gegen uns ist nur insoweit möglich, als dem Käufer gegen uns Mängelgewährleistungsansprüche unter Berücksichtigung dieser AGB zustehen. Wird der Käufer von seinem Abnehmer aufgrund von Bestimmungen in Anspruch genommen, die von den vorgenannten Mängelgewährleistungsbestimmungen abweichen, oder nimmt er eine Ware aus Kulanz zurück, gelten diese Vereinbarungen ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer; ein Rückgriff gegen uns ist insoweit nicht möglich.
(8) Bei Nachtzustellungen hat der Käufer die betreffende Warenlieferung unverzüglich zu untersuchen. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbare Transportschäden sind spätestens bis 12:00 Uhr des Anlieferungstages bzw., wenn dieser ein Samstag oder Feiertag ist, bis 12:00 Uhr des nächsten Werktages zu rügen. Für andere Mängel gelten die vorstehenden Regelungen gemäß Abs. 1.
7. Haftung
(1) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur dann ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht wurde oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Abweichend von § 7 Abs. 1 a) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.
(2) Haften wir gemäß § 7 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden entgangenen Gewinn des Käufers und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Käufers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
(3) Unsere Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist begrenzt:
(4) Die vorstehenden in § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
(5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Abs. 1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
(6) Soweit unsere Schadensersatzhaftung gegenüber dem Käufer gemäß § 7 Abs. 1 bis 5 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Verjährung
(1) Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln an den von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). In den in diesem § 8 Abs. 3 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Schecks. Dies gilt auch dann, wenn bei laufender Rechnung der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung dient.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(3) Der Käufer darf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung und unbeschadet weiterer uns zustehender (Schadenersatz-)Ansprüche – dazu berechtigt, die Vorbehaltsware als unser Eigentum zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, deren weitere Benutzung zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Käufer unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere solchen, die den Bestand der Vorbehaltsware gefährden, sind wir dazu berechtigt, Rücknahme zu verlangen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen grundsätzlich 10% des Verwertungserlöses, sofern wir nicht höhere Kosten nachweisen oder der Käufer geringere Kosten nachweist.
(6) Dem Käufer ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Käufer den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet hat oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
(7) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgen in unserem Auftrag und werden stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die danach entstehende Miteigentumsware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Für die durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt dementsprechend das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Ware im Umfang des Rechnungswerts unserer Ware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Käufer ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbots mit seinem Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Käufer die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes der Waren an uns ab. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt uns der Käufer auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese vorstehenden Abtretungen hiermit jeweils an.
(8) Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in § 9 Abs. 1 genannten Ansprüche bereits jetzt alle - auch künftigen und bedingten - Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Käufer die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab. Wir nehmen diese vorstehenden Abtretungen hiermit jeweils an. Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Zu diesen Sicherheiten erklären wir bereits jetzt die Freigabe. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.
(9) Der Käufer bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, hat uns der Käufer auf Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die an uns abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im Übrigen ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendige Unterlagen auszuhändigen.
(10) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
10. Warenrückgabe
(1) Der Käufer ist berechtigt, von uns bezogene mangelfreie und saubere Waren in ihrer ungeöffneten Originalverpackung auf seine Kosten an uns zurückzugeben, wenn wir dem zustimmen. Ein Rechtsanspruch des Käufers auf Rückgabe mangelfreier Waren besteht nicht. Wir brauchen nicht zu begründen, warum wir die Zustimmung zur Rücknahme der Ware verweigern. Rückgaben mit einem Netto-Wert unter 20 EUR (Kleinteile, Birnen, etc.) und Sonderbestellungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
(2) Wir können die Zustimmung zur Rücknahme mangelfreier Waren davon abhängig machen, dass wir die Ware auf Kosten des Käufers überprüfen. Die erforderliche Zustimmung zur Rücknahme der Ware kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Ware Verschleißteile wie Gummi, Öle oder Fette enthält, welche sich nachteilig auf eine Wiederverwendbarkeit der Ware auswirken. Stimmen wir nach der Prüfung der Ware der Warenrücknahme nicht zu, senden wir die Ware auf Kosten des Käufers an den Käufer zurück.
(3) Ist die Ware von uns laut Bestellung ordnungsgemäß geliefert und rückgabefähig, kann der Käufer im Ausnahmefall, der unserer ausdrücklichen Zustimmung bedarf, gegen Rückgabe der Ware eine Gutschrift bis zur Höhe des Kaufpreises erhalten. Je nach Zeitpunkt der Rückgabe (Differenz in Tagen zwischen Kauf und Anmeldung der Rückgabe) fallen ggf. Wiedereinlagerungsgebühren in Höhe von bis zu 20 % des Netto-Kaufpreises an, die von der Gutschrift abgezogen werden.
11. Ausfuhrkontrolle
Sofern zur Ausfuhr unserer Produkte Genehmigungen erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung einzuholen. Wir haften im Fall der Nichterteilung einer erforderlichen Genehmigung nicht. Sollten wir im Fall eines Verstoßes gegen Ausfuhrbestimmungen von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Käufer von diesen Kosten ebenso freizustellen wie für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrung unserer Rechte entstehen.
12. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Gesellschaft in Hagen (Deutschland), soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Hierbei handelt es sich auch um den Erfüllungs- und Lieferort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel Ia-VO.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Hagen, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG - UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
(4) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
(5) Ergänzungen und Abänderungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax und E-Mail.
(6) Wir speichern Daten des Käufers im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit der Regelung gekannt hätten.
NUTZUNGSBEDINGUNGEN
Bitte lesen Sie diese Bedingungen aufmerksam, bevor Sie das EUROPART Werkstatt-Online-System (nachfolgend kurz „EWOS“ genannt) benutzen. Durch die Nutzung von EWOS erklären Sie Ihr Einverständnis, an diese Bedingungen gebunden zu sein.
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EUROPART behält sich vor, diese Preise zu ändern, wenn im Laufe des Vertragsverhältnisses Änderungen bei der Kalkulationsgrundlage von EUROPART eintreten. Derartige Preisänderungen wird EUROPART dem Nutzer bekannt geben. Der Nutzer hat das Recht, den Vertrag nach Bekanntgabe der jeweiligen Preisänderung, sofern und soweit diese nicht bereits im Vertrag vorgesehen war, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende ordentlich zu kündigen.
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Der Nutzer muss bei der Anmeldung zum Dienst seine Zugangsdaten angeben. Der Nutzer muss einen Benutzernamen und ein Passwort wählen (zusammen die „Zugangsdaten“). Der Nutzer kann seine Zugangsdaten jederzeit selbständig ändern. Das von EUROPART erhaltene Passwort, muss bei der Erstanmeldung geändert werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung der Zugangsdaten des Nutzers erfolgt nur in dem Umfang, in dem dies zur bestimmungsgemäßen Bereitstellung des Dienstes erforderlich ist. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass seine Angaben an uns korrekt und vollständig sind und er uns von jeglichen Änderungen hinsichtlich der von ihm gegebenen Informationen in Kenntnis setzt.
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6. Geheimhaltung
Der Nutzer verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen, die Benutzeroberfläche und Nutzerführung der Software), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Hierunter fallen insbesondere die in EWOS enthaltenen Preise. Der Nutzer verwahrt und sichert diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch einen unbefugten Dritten ausgeschlossen ist.
Der Nutzer macht geheimhaltungspflichtige Informationen nur den Mitarbeitern seines Unternehmens oder sonstigen Dritten zugänglich, die diese zur Ausübung ihrer Dienstaufgabe benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen.
7. Unsere Haftung
Wir bemühen uns stets sicherzustellen, dass EWOS ohne Unterbrechungen verfügbar ist und Übermittlungen fehlerfrei sind. Durch die Beschaffenheit des Internets kann dies jedoch nicht garantiert werden. Auch Ihr Zugriff auf EWOS kann gelegentlich unterbrochen oder beschränkt sein, um Instandsetzungen, Wartungen oder die Einführung von neuen Einrichtungen oder Services zu ermöglichen. Wir versuchen die Häufigkeit und Dauer jeder dieser vorübergehenden Unterbrechung oder Beschränkung zu begrenzen.
EUROPART haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EUROPART oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EUROPART beruht.
Ferner haftet EUROPART für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet EUROPART jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. EUROPART haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Soweit die Haftung von EUROPART ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
8. Höhere Gewalt
EUROPART ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt nicht verpflichtet.
Insbesondere – aber nicht ausschließlich – sind von den Parteien nicht zu beeinflussende technische Probleme des Internets als höhere Gewalt anzusehen.
9. Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist zum Vertragsende gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten vorbehalten. Sie ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung erfolgt in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner.
10. Anwendbares Rechts
Diese Nutzungsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ist Gerichtsstand der Sitz von EUROPART.
11. Änderungen von EWOS oder diesen Nutzungsbedingungen
EUROPART behält sich das Recht vor diese Nutzungsbedingungen, die Gegenstand des Vertrages werden, jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren, ohne dass sie den Nutzer hiervon gesondert unterrichten müssen. Die gültige Version der Nutzungsbedingungen ist jederzeit auf der EWOS-Website abrufbar.
12. Kein Verzicht
Wenn der Nutzer diese Nutzungsbedingungen verletzt und wir unternehmen hiergegen nichts, sind wir weiterhin berechtigt, von unseren Rechten bei jeder anderen Gelegenheit, in der der Nutzer diese Nutzungsbedingungen verletzt, Gebrauch zu machen.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Nutzungsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nah kommt.
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Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV
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Lieber Kunde, lieber Besucher,
Ihre Privatsphäre ist uns bei der EUROPART sehr wichtig. Deshalb haben wir unsere Datenschutzerklärung aktualisiert, um den strengen Anforderungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung (GDPR) zu entsprechen, die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt. Wie Sie vielleicht wissen, gilt die GDPR für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten von Bürgern des Europäischen Wirtschaftsraums erheben und/oder verarbeiten.
Im Einklang mit der langjährigen Verpflichtung die vertraulichsten Informationen unserer Kunden zu schützen, haben wir eine umfassende GDPR-Information erstellt, welche Sie unter diesem Link abrufen können. Sie können wie immer sicher sein, dass die EUROPART Ihre persönlichen Daten auf transparente und sichere Weise und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen verarbeitet.
1. Allgemein
Ihre Privatsphäre ist uns wichtig und deshalb nehmen wir den Schutz Ihrer Daten und deren vertrauliche Behandlung sehr ernst. Ihre personenbezogenen Daten werden nur unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts, insbesondere der Allgemeinen Datenschutzverordnung (nachfolgend "DS-GVO") verarbeitet. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten und über Ihre Datenschutzrechte im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung.
1.1 Verantwortliche für die Datenverarbeitung
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2. Gegenstand des Datenschutzes
Gegenstand des Datenschutzes sind personenbezogene Daten. Diese sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (sog. betroffene Person) beziehen. Hierunter fallen z.B. Angaben wie Name, Post-Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Aber ebenso Daten zu Aufträgen, Angeboten, Lieferungen, Rechnungsinformationen, Finanzdaten, Geschäftskorrespondenz, Garantieanträge usw..
3. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Zwecke und rechtlichen Grundlagen der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung mit Ihnen.
3.1 Vertragsanbahnung und -durchführung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit dies für die Vorbereitung und Durchführung eines Vertrages mit Ihnen erforderlich ist. Die Verwendungszwecke richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und beinhalten insbesondere
- Erstellung und Bearbeitung von Angeboten
- die Ausführung der abgeschlossenen Verträge
- Betreuung und Service vor, während und nach der Geschäftsbeziehung
Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) DS-GMOGDPR. Sie müssen die für die Vorbereitung und Durchführung unserer Geschäftsbeziehung mit Ihnen erforderlichen personenbezogenen Daten angeben. Ohne diese Angaben können wir Ihre Anfrage nicht bearbeiten oder den Vertrag erfüllen.
Die Daten werden gelöscht, wenn sie nicht mehr für die Vorbereitung oder Durchführung eines Vertrages erforderlich sind und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt. Ist dies der Fall, werden wir die Daten löschen, sobald die andere Rechtsgrundlage weggefallen ist.
3.2 Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, auch zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen wir unterliegen. Die Verpflichtungen können sich beispielsweise aus dem Handels-, Steuer-, Geldwäsche-, Finanz- oder Strafrecht ergeben. Die Zwecke der Verarbeitung ergeben sich aus der jeweiligen gesetzlichen Verpflichtung; die Verarbeitung dient in der Regel der Erfüllung staatlicher Kontroll- und Informationspflichten wie z.B.
- Abrechnungen gemäss gesetzlicher Vorgaben
- Archivierung nach gesetzlichen Vorgaben
- etc.
Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) DS-GVO. Wenn Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erhoben werden, müssen Sie Angaben zu personenbezogenen Daten machen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung erforderlich sind. Ohne die Bereitstellung können wir Ihre Anfrage möglicherweise nicht bearbeiten.
Wir löschen die Daten nach Ablauf der gesetzlichen Verpflichtung, sofern keine andere Rechtsgrundlage entgegensteht. Ist dies der Fall, werden wir die Daten löschen, sobald die andere Rechtsgrundlage entfernt wurde.
3.3 Wahrung berechtigter Interessen
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch, um die berechtigten Interessen von uns oder Dritten zu wahren. Wir verfolgen folgende Interessen, die auch den jeweiligen Zwecken dienen:
- Sicherstellung des technischen Betriebs
- Beantwortung nicht vertragsrelevanter Anfragen
- Bonitätsprüfungen
- Gewährleistung der Datensicherheit
- Gewährleistung der Datenverfügbarkeit
- Beseitigung von Fehlern und Störungen
- Betriebswirtschaft
- Direktmarketing, sofern keine Einwände erhoben wurden (Absatz 9)
Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) DS-GMOGDPR. Wir löschen Ihre Daten, wenn sie für die von uns verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine andere Rechtsgrundlage entgegensteht. Im letzteren Fall werden wir die Daten löschen, sobald die andere Rechtsgrundlage entfernt wurde.
3.4 Einwilligung
Wenn Sie Ihre Einwilligung zu bestimmten Zwecken erteilt haben, ergeben sich die Zwecke aus dem jeweiligen Inhalt dieser Einwilligung.
Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) DS-GVO
Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, ohne die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung bis auf Widerruf zu beeinträchtigen.
Wir löschen Ihre Daten, wenn sie für die von uns verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine andere Rechtsgrundlage entgegensteht. Im letzteren Fall werden wir die Daten löschen, sobald die andere Rechtsgrundlage weggefallen ist.
4 Empfänger der personenbezogenen Daten
Interne Empfänger:
Innerhalb der EUROPART Group GmbH haben nur diejenigen Personen Zugang, die sie für die unter Punkt 3. genannten Zwecke benötigen.
Externe Empfänger:
Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur dann an externe Empfänger außerhalb der EUROPART Group GmbH weiter, wenn dies zur Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich ist, wenn wir eine andere Einwilligung dazu haben oder wenn wir Ihre Einwilligung dazu haben.
Externe Empfänger können sein:
a) Vertragspartner
Konzerngesellschaften der EUROPART Group GmbH oder externe Dienstleister, die wir für die Erbringung von Dienstleistungen nutzen, beispielsweise in den Bereichen technische Infrastruktur und Wartung, ebenso für die Erbringung von Transport oder Lieferdienstleistungen zur Abwicklung von Aufträgen oder sonstigen Dienstleistungen. Diese Vertragspartner werden von uns sorgfältig ausgewählt und regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass Ihre Privatsphäre geschützt ist. Die Dienstleister dürfen die Daten nur für die angegebenen Zwecke verwenden.
b) Behörden
Behörden und staatliche Einrichtungen, wie Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Steuerbehörden, denen wir aus rechtlich zwingenden Gründen personenbezogene Daten übermitteln müssen.
c) Sonstige Empfänger
Händler, Kooperationspartner oder Unternehmen, denen Daten aufgrund einer Einwilligung oder einer Rechtsgrundlage übermittelt werden.
Factoring:
Deutsche Factoring Bank GmbH & Co. KG
Langenstr. 15 – 21
28063 Bremen, Germany
Tel.: +49 421 32930
www.deutsche-factoring.de
Zahlungserfahrungspool: Bisnode Deutschland GmbH
Robert-Bosch-Str. 11
64293 Darmstadt, Germany
Tel.: +49 6151 380 777
www.bisnode.de
5. Quellen und Datenkategorien für die Erhebung durch Dritte
Unser Unternehmen prüft Ihre Bonität regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse besteht. Zu diesem Zweck arbeiten wir zusammen mit:
Creditreform Hagen Berkey & Riegel KG
Riemerschmidstr. 1-3
58093 Hagen, Germany
Tel.: +49 2331 7828 0
E-Mail: info@hagen.creditreform.de
zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten.. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter
www.creditreform-hagen.de/EU-DSGVO
Wir übermitteln im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung [Namen, Anschriften, Geburtsdatum sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten (z.B. fällige Forderungen oder Forderungsbetrag nach Kündigung) oder betrügerisches Verhalten. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die oben genannten Auskunfteien verarbeiten die erhaltenen Daten zum Zwecke des Scoring, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu geben.
Nähere Informationen zu den jeweiligen Tätigkeiten der Auskunfteien können Sie den Informationsblättern der Auskunfteien entnehmen
Bei Vertragsangeboten führen wir eine Bonitätsprüfung durch, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder Interessen Dritter erforderlich ist und Ihre Interessen nicht überwiegen. Zur Überprüfung Ihrer Bonität übermitteln wir Ihre bei Vertragsschluss angegebenen personenbezogenen Daten (Namen, Anschriften, Geburtsdatum) an die oben genannten Auskunfteien und holen zu diesem Zweck Auskünfte über Ihre Bonität bei diesen ein, die wir unserer Entscheidung über den Abschluss eines Vertrags zugrunde legen. Um die Identität eines Kunden eindeutig feststellen zu können, übermitteln wir im Rahmen des Vertragsschlusses angegebene personenbezogene Daten (Namen, Anschriften, Geburtsdatum) an die Auskunfteien und holen zu diesem Zweck Auskünfte bei ihnen ein. Diese Prüfung dient dem Schutz vor missbräuchlicher Verwendung fremder Daten durch Unbefugte („Datenklau"), z.B. die Verwendung fremder Bankdaten bei Bestellungen per Telefon oder Internet. Auf Grundlage der Ergebnisse der Bonitäts- und Identitätsprüfung und des Scoring-Verfahrens entscheiden wir ob und unter welchen Voraussetzungen der Vertrag mit dem Interessenten geschlossen wird bzw. dem Kunden das Lastschriftverfahren ermöglicht wird. Liegt ein Grund zur Ablehnung des Vertrages vor, z.B. ein Missbrauchsverdacht oder unzureichende Bonität, können die Bewertung und die zugrunde liegenden Anhaltspunkte durch einen Mitarbeiter überprüft werden. Sollten für Sie konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass unsere Entscheidung auf Daten zu Ihrer Person beruht, die für Sie nicht nachvollziehbar oder nicht korrekt sind, können Sie uns gerne Ihren Standpunkt erläutern, den wir bei einer erneuten Prüfung berücksichtigen werden. Sie können auch direkt bei den Auskunfteien
Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten sowie das dortige Auskunfts- und Scoringverfahren erhalten.
6. Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling
Wir verwenden weder eine automatisierte Entscheidungsfindung noch ein Profiling.
7. Speicherdauer
Die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Kapitel 3 zur Datenverarbeitung:
Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für die Erfüllung der Zwecke erforderlich ist oder - im Falle einer Einwilligung - solange Sie die Einwilligung nicht widerrufen haben. Im Falle eines Widerspruchs werden wir Ihre personenbezogenen Daten löschen, es sei denn, eine weitere Verarbeitung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Darüber hinaus löschen wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich dazu verpflichtet sind.
- Bestellungen 10 Jahr
- Lieferscheine 10 Jahre
- Angebotsunterlagen ohne Geschäftsabschluss 6 Jahre
- Geschäftskorrespondenz 6 Jahre
- Unterlagen die gerichtlich/anwaltliche Verfahren betreffen 30 Jahre
8. Rechte der Betroffenen
Sie haben die folgenden Rechte bezüglich der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten durch die EUROPART Group GmbH:
a. Recht auf Zugang: Sie haben das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob personenbezogene Daten über Sie von uns verarbeitet werden oder nicht, und, wo dies der Fall ist, Zugang zu den personenbezogenen Daten und weiteren Informationen über die Verarbeitung.
b. Recht auf Berichtigung: Sie haben das Recht, von uns die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten und die Ergänzung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.
c. Recht auf Löschung (Recht, vergessen zu werden): Unter bestimmten Umständen haben Sie das Recht, von uns die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen. Beispielsweise haben Sie ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind oder wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
d. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Unter bestimmten Umständen haben Sie das Recht, von uns eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten zu erhalten, d.h. wir werden die persönlichen Daten nur mit Ihrer Zustimmung speichern, verarbeiten oder für die von der GDPR für eingeschränkte persönliche Daten erlaubten Zwecke verarbeiten. Beispielsweise können Sie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung haben, wenn Sie die Richtigkeit der personenbezogenen Daten angefochten haben.
e. Recht auf Datenübertragbarkeit: Sie haben das Recht, von uns die persönlichen Daten, die Sie uns zur Erfüllung eines Vertrages zur Verfügung gestellt haben, in einem gemeinsamen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie haben das Recht, diese personenbezogenen Daten an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu übermitteln oder übermitteln zu lassen, soweit dies möglich ist.
f. Einspruchsrecht: Unter bestimmten Umständen haben Sie das Recht, der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten zu widersprechen, was bedeutet, dass wir diese Daten nur aus zwingenden legitimen Gründen oder im Rahmen von Rechtsansprüchen weiterverarbeiten. Das Widerspruchsrecht wird Ihnen ausdrücklich klar und getrennt von allen anderen Informationen im Abschnitt
Ansprechpartner für Fragen:
Wenn Sie Fragen hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten und etwaiger Einwilligungen haben, können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten wenden:
EUROPART Holding GmbH
Martinstr. 13
58135 Hagen, Germany
Tel.: +49 2331 3564-0
Datenschutz@europart.net
Bitte stellen Sie sicher, dass wir Sie eindeutig identifizieren können.
9 Angebote Dritter
Leistungen anderer Anbieter, auf die sich unsere Geschäftsbeziehung bezieht, wurden und werden von Dritten konzipiert und erbracht. Wir haben keinen Einfluss auf Gestaltung, Inhalt und Funktion dieser Fremdleistungen. Wir distanzieren uns ausdrücklich von allen Inhalten aller Angebote Dritter. Bitte informieren Sie sich insoweit gegebenfalls direkt bei den Anbietern dieser Drittangebote.
10. Stand
Es gilt die aktuellste Version dieser Datenschutzerklärung.
Stand 23.05.2018
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